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Papier ist manchmal geduldig. Das mußten rund 100 Frauen
feststellen, die gemeinsam mit Frauenbeauftragten und Personalrätinnen
darüber diskutierten, inwiefern das Landesgleichstellungsgesetz
auch wirklich in die Praxis umgesetzt wird. Viele müssen
um ihre Rechte kämpfen.
"FrauenStärken ? zur effektiven Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes"
war das Thema einer gemeinsamen Veranstaltung von der Arbeitskammer
und der ÖTV Saar, in deren Zentrum insbesondere die neuen
Aufgaben? und Einflußbereiche der Frauenbeauftragten
standen. Das Amt einer Frauenbeauftragten muß seit dem
im Juni 1996 in Kraft getretenen Landesgleichstellungsgesetz
von jeder öffentlichen Dienststelle eingerichtet werden.
Mit diesem Gesetz wurde im saarländischen öffentlichen
Dienst erstmalig eine gezielte strukturelle Frauenförderung
gesetzlich geregelt, wobei die sogenannte Entscheidungsquote
einen bedeutenden Platz einnimmt. Nach dieser Quote sollen
Frauen bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung
bevorzugt eingestellt bzw. befördert werden, sofern es
sich um Arbeitsreiche handelt, in denen weniger als 50 Prozent
Frauen beschäftigt sind.
Die Realisierung dieses Gesetzes, das heißt die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung, muß nun von den
neu gewählten oder neu bestellten Frauenbeauftragten
überwacht werden. Maria Schreiner von der Arbeitskammer
betonte in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, Kontakte
zwischen den einzelnen Frauenbeauftragten herzustellen und
schließlich zur gegenseitigen Unterstützung ein
"Netz aller Frauenbeauftragten" aufzubauen. Über
die Möglichkeiten und Grenzen der Frauenbeauftragten
sprach Isolde Kunkel?Weber, stellvertretende ÖTV?Landesvorsitzende.
Als Podiumsgäste waren außerdem Christa Piper,
Gleichstellungsbeauftragte der Landeshauptstadt Saarbrücken,
Ingrid Dietz, Frauenbeauftragte der LVA für das Saarland,
Karin Weindel und Rita Lang, in Vertretung der Ministerin
für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, sowie Marion
Bredebusch, Referentin der Frauenbeauftragten der Universität
des Saarlandes, anwesend.
Die Frauenbeauftragte sei, so Isolde Kunkel?Weber, ein Teil
der Dienstleitungsstelle, d.h. in der Verwaltung "hoch
angesiedelt". Die Selbstverständlichkeit ihrer Person
und ihres Amtes müsse allerdings erst noch wachsen. Da
es nicht im Machtbereich der einzelnen Frauenbeauftragten
läge, in kurzer Zeit alle geschlechtsspezifischen Ungerechtigkeiten
zu beseitigen, müsse sie lernen, Prioritäten zu
setzen. So sollte sie beispielsweise zunächst die Einrichtung
eines eigenen Büros erbitten, nötigenfalls auch
erkämpfen, und einen Anspruch auf Sachmittel geltend
machen. Nur unter solchen Voraussetzungen sei sie überhaupt
erst fähig, ihren Aufgaben gerecht zu werden und mit
der Erfüllung ihrer Pflichten zu beginnen.
In Paragraph 23 des Landesgleichstellungsgesetzes heißt
es: "Die Frauenbeauftragte ist bei allen die weiblichen
Beschäftigten betreffenden sozialen Maßnahmen und
bei allen personellen Maßnahmen frühzeitig und
umfassend zu beteiligen. Sie unterstützt die Dienststelle
bei der Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes...",
d.h. beispielsweise bei Einstellungen, Stellenausschreibungen,
Fortbildungsmaßnahmen, Arbeitszeitgestaltung, Analyse
der Beschäftigungsstruktur sowie der Erstellung des Frauenförderplanes.
Daß diese vom Gesetz vorgesehene Beteiligung in der
praktischen Umsetzung noch auf zahlreiche Hindernisse stößt,
wurde im Laufe der Diskussionen immer deutlicher.
Dienstherr leugnete Zuständigkeit
So tauchten beispielsweise bereits bei der gesetzlich vorgeschriebenen
Ernennung der Frauenbeauftragten durch den Dienstherrn unmittelbar
nach der Wahl in einigen Fällen Probleme auf. Ein Dienstherr
leugnete seine Zuständigkeit und verweigerte selbst nach
der Ermächtigung von höherer Stelle die Ernennung.
Ein Fall, der selbst den Vertreterinnen des Ministeriums unverständlich
erschien.
Eine weitere Problematik ergab und ergibt sich durch die
Frage der Vereinbarkeit zwischen dem Amt der Frauenbeauftragten
und dem Personalrat. So wurde einigen Frauenbeauftragten die
Teilnahme an Sitzungen verweigert und selbst die Berufung
auf das Landesgleichstellungsgesetz brachte ihnen nur die
Bemerkung ein, daß keine Veranlassung bestünde,
sich näher mit dem Gesetzestext zu befassen. In einem
anderen Fall wurde der Frauenbeauftragten, die um Teilnahmeerlaubnis
an der Personalratssitzung gebeten hatte, die Teilnahme mit
der Begründung untersagt, daß der Personalrat nicht
erweitert werden sollte und die Sitzung für sie ohnehin
nicht interessant sei.
Natürlich meldeten sich auch Frauenbeauftragte mit positiven
Erfahrungen zu Wort. Um aber eine effektive Umsetzung des
Landesgleichstellungsgesetzes zu erzielen, muß an vielen
Stellen erst einmal ein Umdenken stattfinden, so der Tenor
der TeilnehmerInnen. Eine Hilfe dabei könnte unter Umständen
der Frauenförderplan darstellen, den jede Dienststelle
laut Gleichstellungsgesetz bis zum 30. Juni 1997 erstellen
muß. Unterläßt sie dies nämlich, so
muß mit Sanktionen gerechnet werden, d.h. in Bereichen,
in denen Frauen unterrepräsentiert sind, "dürfen
weder Einstellungen noch Beförderungen von Männern
vorgenommen werden". (Paragraph 8 des Landesgleichstellungsgesetzes).
Der Frauenförderplan soll auf der Grundlage einer gesetzlich
angeordneten statistischen Erhebung entwickelt werden. Die
statistische Erhebung, nach Ansicht von Christa Piper am besten
in graphischer Darstellung, dient zur Feststellung der unterschiedlichen
Repräsentanz von Frauen und Männern einer Dienststelle
sowie zur Erfassung der Anteile an allen Besoldungs?, Vergütungs?
und Lohngruppen. Gegenstand des Frauenförderplanes sind
"die Förderung der Gleichstellung von Frauen und
Männern und die Beseitigung der Unterrepräsentanz
von Frauen innerhalb des Geltungsbereiches des Frauenförderplanes."
Bei Stellenausschreibungen muß also in allen Bereichen,
in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ein freier Arbeitsplatz
ausgeschrieben werden, mit einer ausdrücklich an Frauen
gerichteten Bewerbungsaufforderung.
Um eine bessere Vergleichbarkeit der Qualifikationen der
BewerberInnen zu gewährleisten, sollte ein standardisiertes
Auswahlverfahren benutzt werden, das erfahrungsgemäß
die größte Objektivität verspricht. In diesem
Zusammenhang müssen auch flexible Arbeitszeitgestaltung
und Teilzeitarbeit Berücksichtigung finden, wodurch Frauen
die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert werden
soll. Leider zeigt sich in der Praxis, so Christa Piper, daß
die für diese Angelegenheiten zuständige Frauenbeauftragte
oft erst im nachhinein in den Entscheidungsprozeß miteinbezogen
wird.
Es taucht also erneut die Problematik des Funktionsbereiches
der Frauenbeauftragten auf, sie besitzt keine eigene Kompetenz
und kein Vetorecht, d.h. sie ist auf den guten Willen ihres
Dienstherrn angewiesen. Die hier nötigen, aber fehlenden
Sanktionsmechanismen seien auf den Parteienkompromiß
bei den Verhandlungen über das Landesgleichstellungsgesetz
zurückzuführen, betont Christa Piper. Dennoch habe
die Existenz des Gleichstellungsgesetzes einiges in Bewegung
gesetzt.
Die Statements der Vertreterinnen des Ministeriums fielen
eher positiv aus. In der anschließenden Diskussion wurden
sie jedoch mit konkreten Fragen der TeilnehmerInnen und auch
mit direkter Kritik am Gesetz konfrontiert. Beispielsweise
kam der Wunsch der anwesenden Frauenbeauftragten nach juristischen
Orientierungshilfen durch das Ministerium bei gesetzlich nicht
geklärten Fällen immer deutlicher zum Ausdruck.
Auch die Einrichtung einer allgemeinen Ansprechstelle wurde
von verschiedenen Seiten gefordert. Viele der Frauenbeauftragten
baten das Ministerium um die Ausübung einer Kontrollfunktion
bei der Umsetzung des Frauenförderplanes sowie des Landesgleichstellungsgesetzes
im allgemeinen.
Die Ministeriumsvertreterinnen betonten, bereits eine kontrollierende
Funktion zu besitzen und auch bisher bereits als allgemeine
Informationsstelle gedient zu haben. Dennoch sahen auch sie
Handlungsbedarf. Die Notwendigkeit von Veranstaltungen dieser
und ähnlicher Art wurde allgemein bestätigt.
Eine Mischung aus Aufbruchstimmung und Demotivation machte
sich gegen Ende bemerkbar. Ingrid Dietz gab den Frauenbeauftragten
jedoch den Rat mit auf den Weg, sich "nicht unterkriegen
zu lassen".
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